Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG ) am 18. November 2023 wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Unternehmen erweitert. Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung von Energiemanagementsystemen (EMS)- oder Umweltmanagementsystemen (UMS) für Unternehmen eingeführt. Unabhängig vom KMU-Status, betrifft es Unternehmen, die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr in den letzten drei Kalenderjahren vorweisen.
Unabhängig ob KMU oder Nicht-KMU, mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr sind alle Unternehmen verpflichtet ein Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einzurichten und zu betreiben.
Bis zum 18. Juli 2025 müssen Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach § 8 Absatz 1 EnEfG (durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch > 7,5 GWh/a) erlangt haben, ein EMS oder UMS eingerichtet haben.
Die Überprüfung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem EnEfG erfolgt im Rahmen einer Stichprobekontrolle über den elektronischen Kommunikationsweg.
Das Stichprobenverfahren des BAFA kann von dem Unternehmen die Vorlage der im Rahmen der betriebenen Managementsysteme (EMS nach DIN EN ISO 50001 bzw. UMS nach EMAS) angefertigten Unterlagen verlangen.
Verpflichtete Unternehmen müssen ab erstmaligem Überschreiten der Gesamtenergieverbrauchsgrenze von 7,5 GWh/a ein EMS bzw. UMS innerhalb von 20 Monaten einrichten. Die erfolgreiche Einrichtung schließt mit der ISO 50001 Zertifizierung bzw. dem Eintrag ins EMAS-Register ab.
Kommt ein Unternehmen dieser Regelung nicht nach, kann ein Bußgeld auferlegt werden. Die Bußgeldvorschriften betreffen die nach § 8 und 9 des EnEfG verpflichteten Unternehmen. Die Höhe der Geldbuße kann bis zu 100.000 Euro betragen.
Nähere Informationen finden Sie zu den gesetzlichen Bestimmungen der BAFA in dem nachfolgenden Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 – 10 und 19 des EnEfG.
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